07.03.2026, 16:30
Geschätzte Vereinsfunktionäre der Sektion Modellflugsport im Landesverband Burgenland!
Es tauchen immer wieder Fragen auf, wie die rechtlichen Bestimmungen für „nicht österreichische Modellflieger“ bzw. Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland auf unseren Modellflugplätzen sind.
Um die Lesbarkeit nicht unnötig zu erschweren, werde ich nun nicht „gendern“. Es ist aber selbstverständlich, dass alle Bestimmungen sowohl für Pilotinnen als auch für Piloten gelten!
Für EU-Bewohner gilt folgendes:
Registrierpflicht:
Gastpiloten müssen in jenem Land registriert sein, wo sie ihren Hauptwohnsitz haben. Es gibt in jedem europäischen Land eine zuständige Behörde für die Betreiberregistrierung. Die Kosten für die Registrierung können einmalig oder wiederholend sein. Die Gebühren sind national unterschiedlich.
Wenn ein nicht österreichischer EU-Bewohner seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt, muss er seine bisherige Registrierung löschen lassen und sich in seinem neuen Wohnsitzland Österreich bei der ACG neu als UAS-Betreiber registrieren.
Kompetenznachweis A1/A3:
Der Kompetenznachweis A1/A3 ist europäisch harmonisiert und dadurch europaweit gültig.
Er berechtigt grundsätzlich zum Fliegen in der Offenen Kategorie nach den Bestimmungen A1 und A3.
In Österreich ist der Kompetenznachweis auch eine Mindestanforderung für die Artikel 16 Bescheide der Vereine und muss auf Verlangen vorgewiesen werden können.
Spezielle „Modellflugführerscheine“ (z.B. in Deutschland DMFV Kenntnisnachweis oder MFSD Schulungsnachweis) gelten nur für das Land und den Verband, bei dem er abgelegt wurde.
Umgekehrt muss ein Österreichischer Modellflieger einen der beiden „Modellflugführerscheine“ ablegen, wenn er in Deutschland nach den Regeln des jeweiligen Verbandes Modellflug betreiben will. Wobei die beiden deutschen Verbände ihre Zertifikate gegenseitig anerkennen. Für tageweise Gastfliegertätigkeiten gibt es spezielle, einfachere Gastflugregeln.
https://www.mfsd.de/flugbetrieb-im-verba...anmeldung/
https://www.dmfv.aero/rund-ums-fliegen/e...n-muessen/
In der Schweiz genügt eine elektronische Zustimmungserklärung zur Kenntnisnahme der Betriebserlaubnis des Schweizer Modellfliegerverbandes.
https://www.modellflug.ch/news.aspx?lang...ntid=20674
https://www.modellflug.ch/DE/cont/21
Für nicht EU-Bewohner gilt folgendes:
Ein Gastpilot mit Hauptwohnsitz nicht in der Europäischen Union muss sich in jenem Land registrieren, wo er erstmalig ein UAS (Modellflug/Drohne) zu betreiben beabsichtigt. Diese Registrierung ist dann auch EU-weit gültig.
Natürlich benötigt er ebenso einen Kompetenznachweis A1/A3 zum Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen in Österreich.
Für österreichische Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in einem EU-Ausland gilt folgendes:
Registrierpflicht:
Er muss in jenem Land, wo er seinen Hauptwohnsitz hat, bei der dort zuständigen Registrierungsbehörde registriert sein.
Kompetenznachweis:
Der Kompetenznachweis A1/A3 ist europäisch harmonisiert und dadurch europaweit gültig.
Diese Bestimmungen gelten für die klassischen Modellpiloten der Offenen Klasse A1/A3.
Alle Informationen zum Thema Artikel 16 findet ihr auf prop.at: https://www.prop.at/eu-vo/grunds%C3%A4tzliches/ und in den nachfolgenden Reitern!
Mit besten Fliegergrüßen
Josef
Es tauchen immer wieder Fragen auf, wie die rechtlichen Bestimmungen für „nicht österreichische Modellflieger“ bzw. Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland auf unseren Modellflugplätzen sind.
Um die Lesbarkeit nicht unnötig zu erschweren, werde ich nun nicht „gendern“. Es ist aber selbstverständlich, dass alle Bestimmungen sowohl für Pilotinnen als auch für Piloten gelten!
Für EU-Bewohner gilt folgendes:
Registrierpflicht:
Gastpiloten müssen in jenem Land registriert sein, wo sie ihren Hauptwohnsitz haben. Es gibt in jedem europäischen Land eine zuständige Behörde für die Betreiberregistrierung. Die Kosten für die Registrierung können einmalig oder wiederholend sein. Die Gebühren sind national unterschiedlich.
Wenn ein nicht österreichischer EU-Bewohner seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt, muss er seine bisherige Registrierung löschen lassen und sich in seinem neuen Wohnsitzland Österreich bei der ACG neu als UAS-Betreiber registrieren.
Kompetenznachweis A1/A3:
Der Kompetenznachweis A1/A3 ist europäisch harmonisiert und dadurch europaweit gültig.
Er berechtigt grundsätzlich zum Fliegen in der Offenen Kategorie nach den Bestimmungen A1 und A3.
In Österreich ist der Kompetenznachweis auch eine Mindestanforderung für die Artikel 16 Bescheide der Vereine und muss auf Verlangen vorgewiesen werden können.
Spezielle „Modellflugführerscheine“ (z.B. in Deutschland DMFV Kenntnisnachweis oder MFSD Schulungsnachweis) gelten nur für das Land und den Verband, bei dem er abgelegt wurde.
Umgekehrt muss ein Österreichischer Modellflieger einen der beiden „Modellflugführerscheine“ ablegen, wenn er in Deutschland nach den Regeln des jeweiligen Verbandes Modellflug betreiben will. Wobei die beiden deutschen Verbände ihre Zertifikate gegenseitig anerkennen. Für tageweise Gastfliegertätigkeiten gibt es spezielle, einfachere Gastflugregeln.
https://www.mfsd.de/flugbetrieb-im-verba...anmeldung/
https://www.dmfv.aero/rund-ums-fliegen/e...n-muessen/
In der Schweiz genügt eine elektronische Zustimmungserklärung zur Kenntnisnahme der Betriebserlaubnis des Schweizer Modellfliegerverbandes.
https://www.modellflug.ch/news.aspx?lang...ntid=20674
https://www.modellflug.ch/DE/cont/21
Für nicht EU-Bewohner gilt folgendes:
Ein Gastpilot mit Hauptwohnsitz nicht in der Europäischen Union muss sich in jenem Land registrieren, wo er erstmalig ein UAS (Modellflug/Drohne) zu betreiben beabsichtigt. Diese Registrierung ist dann auch EU-weit gültig.
Natürlich benötigt er ebenso einen Kompetenznachweis A1/A3 zum Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen in Österreich.
Für österreichische Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in einem EU-Ausland gilt folgendes:
Registrierpflicht:
Er muss in jenem Land, wo er seinen Hauptwohnsitz hat, bei der dort zuständigen Registrierungsbehörde registriert sein.
Kompetenznachweis:
Der Kompetenznachweis A1/A3 ist europäisch harmonisiert und dadurch europaweit gültig.
Diese Bestimmungen gelten für die klassischen Modellpiloten der Offenen Klasse A1/A3.
Alle Informationen zum Thema Artikel 16 findet ihr auf prop.at: https://www.prop.at/eu-vo/grunds%C3%A4tzliches/ und in den nachfolgenden Reitern!
Mit besten Fliegergrüßen
Josef

